Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 11/2021 vom 9. Juli über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug:
„Operationen mit einem Betrag gleich oder größer als 1.000 Euro oder dem Gegenwert in Fremdwährung können nicht in bar bezahlt werden, bei denen einer der Beteiligten als Unternehmer oder Freiberufler auftritt, Der oben genannte Betrag beträgt jedoch 10.000 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung, wenn der Zahler eine natürliche Person ist, die nachweist, dass sie keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat und nicht als Unternehmer oder Freiberufler handelt.“
Wichtig: Der Nachweis, dass Sie keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben, müssen Sie durch die BESCHEINIGUNG DES STEUERWOHNSITZES Ihres Landes nachweisen.